OMC Vereins-Statuten Deutsch
OMC Vereins-Statuten
(redigiert per 16. November 2019)
I. Name, Gründung und Sitz des Vereins
l. An der Gründungsversammlung vom 14. November 1998 haben die Unterzeichneten der Gründung und den Statuten des Vereins im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches unter dem Namen -Oldtimer Motocross Club Schweiz (OMC-Schweiz)- mit Sitz in 8166 Niederweningen, zugestimmt. Der Verein hat den Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Kassiers.
II. Vereinszweck
2. Der Verein bezweckt in erster Linie die Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder zur Teilnahme an nationalen, internationalen sowie eigenen Veranstaltungen. Diese werden vom Vorstand gefördert und koordiniert. Die Interessen des OMC sind der Erhalt und die aktive Nutzung der Motocross-Motorräder aus der Zeit der Anfänge des Motocross Sportes, sowie der Austausch und Erhalt von Wissen und Erfahrungen aus der Szene.
III. Allgemeine Bestimmungen
a) Neutralität
Der OMC ist ein Politisch unabhängiger und Konfessionell neutraler Verein
b) Zugehörigkeit
Der OMC ist keinem Dachverband angegliedert, kann jedoch auf Grund eines Vereinsbeschlusses einem Verband beitreten.
c) Datenschutz
Der Vorstand ist ermächtigt, persönliche Daten der Mitglieder die zur Teilnahme an einer Veranstaltung notwendig sind, an Dritte, vornehmlich Veranstalter weiter zu leiten.
IV. Mittel
3.Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit originalen, historisch interessanten Motocross Motorrädern und Persönlichkeiten aus der Motocross-Szene eine besondere Attraktivität zu bieten. Mit der Teilnahme an eigenen und öffentlichen Veranstaltungen wird eine Meisterschaft nach eigenem Reglement durchgeführt.
4. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a). Verzinsung des Eigenkapitals
b). Einnahmen von Veranstaltungen
c). Gönnerbeiträge, Schenkungen, Legate
d). Verkauf von Werbeartikeln
e). Jahresbeiträge der Mitglieder
V. Organisation
5. Die Organe des Vereins sind:
a). die Generalversammlung der Mitglieder
b). der Vorstand
c). die Rechnungsprüfungskommission
d). die Sportkommission
A. Generalversammlung
6. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich im Monat November stattfinden.
Anträge von Mitgliedern müssen einem Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.
7. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes, das Protokollführt der Aktuar. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
10. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Revisors.
2. Abnahme des Geschäftsprüfungsberichts und der Jahresrechnung
3. Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe.
4.Genehmigung und Revision der Statuten.
5. Festsetzung der Entschädigung für Vorstand und Kommissionen.
6. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
7. Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetztes wegen,
durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegen
stände.
8. Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 14 Tage
vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.
Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder behandelt werden.
B. Der Vorstand
11. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Sportchef, Aktuar, Kassier und evtl. 1 bis 3 Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt -2- Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.
12. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder eines Vorstandsmitgliedes unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens -4- Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
13 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht
ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
3. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den
Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfalle der Sportchef an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.
4. Einberufung der Generalversammlung.
5. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs im Rahmen der
Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
6. Anstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals.
7. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
8. Genehmigung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente.
9. Führung und Überwachung eines nationalen Fahrzeugregisters für historisch wertvolle Motocross-Motorräder
10. Er setzt Kommissionen ein zur Bearbeitung von themenspezifischen Aufgaben
11. Erstellen von Pflichtenheften
12. Über Ausgaben im Rahmen des Voranschlages sowie im Voranschlag nicht enthaltene einmalige Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von CHF 5'000 pro Jahr entscheidet der Vorstand in eigener Kompetenz.
C. Die Rechnungsprüfungskommission
14. Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Revisor. Er prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassenbestand und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse seiner Revisionstätigkeit vor. Eine Wiederwahl ist möglich.
D. Sportkommission
14.1. Die Sportkommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, nämlich: Sportpräsident, ECMO-Verantwortlicher, je mindestens ein Vertreter pro Kategorie wobei Doppelfunktionen möglich sind. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt -3- Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder der Sportkommission wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.
14.2 Die Sportkommission versammelt sich auf Einladung des Sportchefs oder eines Kommissionsmitgliedes unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens -3- Kommissionsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit (Bei Gleichstand entscheidet der Sportchef). Schriftlich auf dem Zirkularweg kann die Kommission ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen. Über die Sportkommissionssitzungen wird Protokoll geführt.
14.3 Die Sportkommission hat folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung aller für den sportlichen Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente., die jedoch der Genehmigung durch den Vorstand bedürfen.
2. Durchführen der Maschinenkontrollen
3. Organisation der OMC Meisterschaft
4. Organisation der Meisterehrung
5. Pflege der Maschinenpässe
6. Behandlung von Protesten
7. Dankesbriefe an Veranstalter
VI. Mitglieder
15. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die den jährlichen Mitgliederbeitrag einbezahlt. Auch juristische Personen können als Mitglied aufgenommen werden.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht, oder grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
16. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Jedes neu eintretende Mitglied erhält eine Vereins-Mitglied-Karte, die Statuten und das OMC-Reglement.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordenen Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Austretende, oder Ausgeschlossene haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VII. Rechnungsabschluss
17. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. November jedes Jahres und endigt mit dem 31. Oktober des nächst folgenden Jahres, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder müssen jeweils per Ende Januar des laufenden Vereinsjahres einbezahlt werden, ansonsten Mitglieder vom Verein ausgeschlossen werden können.
VIII. Auflösung
18. Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem andern Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die nähern Modalitäten.
IX. Schiedsgericht
19. Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten oder Reglementen werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.
X. Schlussbestimmungen
20. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie sind an der Generalversammlung des Oldtimer-Motocross-Club Schweiz in 5605 DottikonAG am 16. November 2019 angenommen worden.
5605 Dottikon, 16. November 2019